Er habe diese Dienstleistung zudem auf Werbetafeln angeboten. Bereits mit Schreiben vom 21. April 2021 habe der Bezirksrat D. den Berufungskläger aufgefordert, die fraglichen Werbetafeln zu entfernen und die Abgabe von alkoholischen Getränken zu unterlassen. Trotzdem habe der Berufungskläger weiterhin alkoholische Getränke gegen Entgelt um Genuss an Ort und Stelle angeboten, wie aus den beiliegenden Fotos ersichtlich sei. Die beigelegten Fotos vom 15. Januar 2022 zeigen Personen, welche im Aussenbereich der Liegenschaft des Berufungsklägers auf Stühlen sitzen.