Der Geschädigte B. hat sich durch die Strafanzeige sowie durch den Strafantrag vom 12. Juli 2022 als Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO konstituiert. Kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. November 2023 erklärte der Privatkläger das Desinteresse im Strafverfahren gegen den Berufungskläger. Damit hat B. auch im vorliegenden Berufungsverfahren keine Parteistellung inne. (…) III.