4 - 13 Berufungskläger angelastete Bemerkung, ob er einen Prügel holen müsse, geeignet gewesen wäre, B. zu nötigen. Der Berufungskläger hätte die Situation hierfür zunächst verlassen müssen, um einen Prügel holen zu gehen. Angesichts dieser Gesamtumstände und des Grundsatzes in dubio pro reo könne dem Berufungskläger kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden.