10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Berufungsklägers. 11. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 wurde der Beweisantrag, wonach F. als Zeugin einzuvernehmen sei, gutgeheissen. Die übrigen Beweisanträge wurden abgewiesen. 12. Am 31. Juli 2024 erging die Vorladung für die Verhandlung am 21. August 2024 an die Zeugin F. 13. Die Berufungsverhandlung fand am 21. August 2024 statt, an welcher der Berufungskläger anwesend war und an welcher die Zeugin F. einvernommen wurde. Der Vertreter des Berufungsklägers verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.