6. Der Verteidiger von A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 11. März 2024 die Berufungserklärung ein und stellte die Rechtsbegehren, das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 27. November 2023 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. (…) 9. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 stellte der Berufungskläger die Beweisanträge, es seien E. und dessen Ehefrau sowie F. als Zeugen zu befragen. Die von der Rechtsvertretung des ehemaligen Privatklägers zu den Akten gegebene Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem ehemaligen Privatkläger sei auszusondern.