{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-01-13", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KE-6-2024_2025-01-13.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/ke-6-2024.pdf/@@download/file/ke-6-2024.pdf", "Checksum": "4b4d6d3e1c674e16db87dbe2d6fb1a89"}, "Scrapedate": "2025-05-30", "Num": ["KE 6-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 13.01.2025 (publiziert) KE 6-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 13.01.2025 (publié) KE 6-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 13.01.2025 (pubblicato) KE 6-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz und Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/41/2466", "Zeit UTC": "30.05.2025 01:22:20", "Checksum": "3341e1a016523dd1c1f39c342b8a8f57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 13.01.2025 (publiziert) KE 6-2024\nRegeste:\nMehrfache Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz und Nötigung\n\n Mehrfache Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz und Nötigung\n\nDer Beschuldigte hat sich durch den Verkauf von alkoholhaltigem Glühwein auf seinem Hof -\nohne eine entsprechende Bewilligung zu besitzen - der mehrfachen Widerhandlung gegen\ndas Gastgewerbegesetz schuldig gemacht (Art. 54 Abs. 1 GaG). Auch wenn ein direkter Beweis für den Verkauf von alkoholhaltigem Glühwein fehlt, kann der Sachverhalt aufgrund der\nzahlreichen Indizien als erstellt erachtet werden.\n\nMit seitlichem Anrempeln und der Drohung, ob er einen Prügel holen müsse, hat der Beschuldigte den Geschädigten davon abgebracht, einen offiziellen Wanderweg zu begehen.\nDamit ist der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 31. Januar 2022 reichte der Bezirksrat D. Strafanzeige gegen A. wegen Verstössen\ngegen das kantonale Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen\nGetränken (GaG, GS 935.300) ein.\n\n2. Am 11. Juli 2022 erstattete B. Anzeige gegen A. wegen eines Vorfalls vom 10. Juli 2022\nin C. wegen Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten.\n\n3.\n3.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Staatsanwaltschaft) erliess am 20. Juli 2023 folgenden Strafbefehl (Proz. Nr. ST.2022.90):\n\n(…)\n\nSachverhalt 1\nMindestens am Samstag, 15. Januar 2022, und am Sonntag, 13. Februar 2022, verkaufte A. bei seiner Scheune resp. seinem Hofladen in C. alkoholische Getränke in Form\nvon Glühwein an Passanten. Dabei war er weder im Besitz eines Patents oder einer\nBewilligung für einen Gastgewerbebetrieb noch für den Handel mit alkoholischen Getränken.\n\nA. waren die geltenden Vorschriften über den Handel bzw. Verkauf von alkoholischen\nGetränken bekannt, nachdem der Bezirksrat D. ihn bereits im Jahr 2021 darauf aufmerksam machte.\n\nSachverhalt 2\nAm Sonntag, 10. Juli 2022, zwischen 11:45 und 12:00 Uhr, ging B. auf dem offiziellen,\nzu diesem Zeitpunkt jedoch nicht ausgeschilderten Wanderweg von x. in Richtung y.\nüber das Grundstück von A. Hierauf näherte sich A. B. vom Bauernhaus her und teilte\ndiesem mit, dass dies kein Wanderweg sei und B. sofort auf den anderen Weg\n\n1 - 13\nzurückgehen soll. Nach einer kurzen Diskussion über die rechtlichen Grundlagen dieses\nWanderwegs wollte B. seinen Weg fortsetzen. Als B. einen Schritt vorwärts machte, rempelte A. diesen von seitlich vorne an und äusserte, ob er nun umkehre oder ob A. einen\nPrügel holen müsse. Ob der in Aussicht gestellten weiteren körperlichen Gewalt gefügig\ngeworden, kehrte B. gegen seinen Willen unter Begleitung von A. auf den Weg ausserhalb von dessen Grundstück zurück.\n\nStrafe\nMit Urteil vom 17. August 2022 des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh., Mitteilung der\nRechtskraft am 27. April 2023, wurde A. wegen Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB\nsowie versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 i.V.m. Art. 22 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit\nvon 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 4'000.00 verurteilt. Die vorliegend zu beurteilende Tat vom 10. Juli 2022 beging A., bevor er wegen dieser anderen Taten verurteilt wurde. Folglich ist eine Zusatzstrafe hierzu auszufällen. Eine Zusatzstrafe zum genannten Urteil vom 17. August 2022 von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 170.00\nerscheint schuld- und tatangemessen.\n\nIn Anwendung von\nArt. 5, Art. 7 GaG AI; Art. 34, Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 2, Art. 106 und Art. 333\nStGB sowie Art. 352 ff., Art. 422 und Art. 426 Abs. 1 StPO\n\nwird erkannt:\n1. A. ist der mehrfachen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz im Sinne von\nArt. 54 Abs. 1 GaG AI und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig.\n2. A. wird im Zusatz von der vom Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit Urteil vom 17. August 2022 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je\nCHF 170.00 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt\naufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft.\n3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 2'500.00 bestraft (Übertretungsbusse\nCHF 1'500.00 sowie Verbindungsbusse CHF 1'000.00), bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.\n4. Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt.\n5. Demnach hat A. zu bezahlen:\n\nBusse CHF 2'500.00\nVerfahrenskosten, bestehend aus:\nStaatsgebühr CHF 350.00\nPolizeirechnung CHF 200.00\nGesamtbetrag CHF 3'050.00\n\n6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen.»\n\n3.2. Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 erhob A. Einsprache gegen den Strafbefehl.\n\n3.3. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen samt Akten am\n4. Oktober 2023 an das Bezirksgericht Appenzell I.Rh.\n\n2 - 13\n4. Der Privatkläger B. reichte am 26. November 2023 eine Desinteresse-Erklärung im Strafverfahren von A. ein.\n\n5.\n5.1. Am 27. November 2023 erliess der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. folgendes Urteil ES 7-2023:\n\n"}