Mehrfache Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz und Nötigung Der Beschuldigte hat sich durch den Verkauf von alkoholhaltigem Glühwein auf seinem Hof - ohne eine entsprechende Bewilligung zu besitzen - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz schuldig gemacht (Art. 54 Abs. 1 GaG). Auch wenn ein direkter Be- weis für den Verkauf von alkoholhaltigem Glühwein fehlt, kann der Sachverhalt aufgrund der zahlreichen Indizien als erstellt erachtet werden. Mit seitlichem Anrempeln und der Drohung, ob er einen Prügel holen müsse, hat der Be- schuldigte den Geschädigten davon abgebracht, einen offiziellen Wanderweg zu begehen. Damit ist der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt. Erwägungen: I. 1. Am 31. Januar 2022 reichte der Bezirksrat D. Strafanzeige gegen A. wegen Verstössen gegen das kantonale Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (GaG, GS 935.300) ein. 2. Am 11. Juli 2022 erstattete B. Anzeige gegen A. wegen eines Vorfalls vom 10. Juli 2022 in C. wegen Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Staatsanwaltschaft) er- liess am 20. Juli 2023 folgenden Strafbefehl (Proz. Nr. ST.2022.90): (…) Sachverhalt 1 Mindestens am Samstag, 15. Januar 2022, und am Sonntag, 13. Februar 2022, ver- kaufte A. bei seiner Scheune resp. seinem Hofladen in C. alkoholische Getränke in Form von Glühwein an Passanten. Dabei war er weder im Besitz eines Patents oder einer Bewilligung für einen Gastgewerbebetrieb noch für den Handel mit alkoholischen Ge- tränken. A. waren die geltenden Vorschriften über den Handel bzw. Verkauf von alkoholischen Getränken bekannt, nachdem der Bezirksrat D. ihn bereits im Jahr 2021 darauf aufmerk- sam machte. Sachverhalt 2 Am Sonntag, 10. Juli 2022, zwischen 11:45 und 12:00 Uhr, ging B. auf dem offiziellen, zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht ausgeschilderten Wanderweg von x. in Richtung y. über das Grundstück von A. Hierauf näherte sich A. B. vom Bauernhaus her und teilte diesem mit, dass dies kein Wanderweg sei und B. sofort auf den anderen Weg 1 - 13 zurückgehen soll. Nach einer kurzen Diskussion über die rechtlichen Grundlagen dieses Wanderwegs wollte B. seinen Weg fortsetzen. Als B. einen Schritt vorwärts machte, rem- pelte A. diesen von seitlich vorne an und äusserte, ob er nun umkehre oder ob A. einen Prügel holen müsse. Ob der in Aussicht gestellten weiteren körperlichen Gewalt gefügig geworden, kehrte B. gegen seinen Willen unter Begleitung von A. auf den Weg aus- serhalb von dessen Grundstück zurück. Strafe Mit Urteil vom 17. August 2022 des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh., Mitteilung der Rechtskraft am 27. April 2023, wurde A. wegen Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB sowie versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 i.V.m. Art. 22 StGB zu einer Geld- strafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 4'000.00 verurteilt. Die vorliegend zu be- urteilende Tat vom 10. Juli 2022 beging A., bevor er wegen dieser anderen Taten verur- teilt wurde. Folglich ist eine Zusatzstrafe hierzu auszufällen. Eine Zusatzstrafe zum ge- nannten Urteil vom 17. August 2022 von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 170.00 erscheint schuld- und tatangemessen. In Anwendung von Art. 5, Art. 7 GaG AI; Art. 34, Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 2, Art. 106 und Art. 333 StGB sowie Art. 352 ff., Art. 422 und Art. 426 Abs. 1 StPO wird erkannt: 1. A. ist der mehrfachen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz im Sinne von Art. 54 Abs. 1 GaG AI und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig. 2. A. wird im Zusatz von der vom Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit Urteil vom 17. Au- gust 2022 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 170.00 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. 3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 2'500.00 bestraft (Übertretungsbusse CHF 1'500.00 sowie Verbindungsbusse CHF 1'000.00), bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt. 5. Demnach hat A. zu bezahlen: Busse CHF 2'500.00 Verfahrenskosten, bestehend aus: Staatsgebühr CHF 350.00 Polizeirechnung CHF 200.00 Gesamtbetrag CHF 3'050.00 6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen.» 3.2. Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 erhob A. Einsprache gegen den Strafbefehl. 3.3. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen samt Akten am 4. Oktober 2023 an das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. 2 - 13 4. Der Privatkläger B. reichte am 26. November 2023 eine Desinteresse-Erklärung im Straf- verfahren von A. ein. 5. 5.1. Am 27. November 2023 erliess der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. fol- gendes Urteil ES 7-2023: «1. A. wird schuldig gesprochen - der Nötigung nach Art. 181 StGB, begangen am 10. Juli 2022; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz im Sinne von Art. 54 Abs. 1 GaG AI, begangen am 15. Januar 2022 und 13. Februar 2022. 2. A. wird im Zusatz zu der vom Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit Urteil vom 17. Au- gust 2022 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 170.00 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 170.00 bestraft, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. A. wird mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 und den Untersuchungskosten von CHF 1‘782.00, insgesamt CHF 2‘782.00, gehen zu Lasten von A.“ 5.2. Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger von A. mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 Berufung an. 5.3. Am 20. Februar 2024 versandte das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. das begründete Ur- teil ES 7-2023. Betreffend die Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz führte es im Wesentli- chen aus, dass keine ernsthaften Zweifel bestünden, dass der Beschuldigte am 15. Ja- nuar 2022 und 13. Februar 2022 alkoholhaltigen Glühwein gegen Entgelt abgegeben habe. Der Beschuldigte habe ein Schild aufgestellt, auf dem «Zu Verkaufen Glühwein Becher à Fr. 5.-» gestanden habe. Beim Eintreffen der Polizei habe er einen Wärmetopf in die Scheune getragen und Trinkbecher ausgegeben. Damit habe er einen patentpflich- tigen Handel i.S.v. Art. 47 GaG i.V.m. Art. 5 GaG betrieben. Der Beschuldigte verfüge über kein Patent und keine Bewilligung des kantonalen Gastgewerbegesetzes, womit er der mehrfachen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz im Sinne von Art. 54 Abs. 1 GaG schuldig zu sprechen sei. Eine Gesamtbusse hierfür in Höhe von CHF 600.00 sei schuldadäquat und seinen Verhältnissen angemessen. Betreffend Nötigung seien die Aussagen des Privatklägers in sich konsistent, ohne Über- treibungen und schlüssig, wohingegen die Aussagen des Beschuldigten spärlich und teilweise widersprüchlich gewesen seien. Das vom Beschuldigten geschilderte Szenario, wonach es lediglich einen verbalen Konflikt gegeben habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Anders lasse sich auch nicht erklären, dass er sich in der schriftlichen Vereinba- rung beim Privatkläger für sein Verhalten entschuldigt und ihm den Schaden ersetzt habe. Sowohl der objektive wie der subjektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von 3 - 13 Art. 181 StGB seien erfüllt. Da der Beschuldigte am 17. August 2022 durch das Bezirks- gericht Appenzell wegen Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB sowie versuchter Er- pressung im Sinne von Art. 156 i.V.m. Art. 22 StGB verurteilt worden sei, sei eine Zu- satzstrafe auszufällen. Das objektive Tatverschulden der Nötigung sei als mittelschwer zu gewichten. In Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falles erscheine eine zusätzliche Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 170.00 zur bereits ausgespro- chenen Grundstrafe von 140 Tagessätzen als angemessen. Dies ergebe eine Gesamt- strafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 170.00. Der Beschuldigte sei nicht vorbestraft. Dem Beschuldigten müsse keine ungünstige Prognose gestellt werden, weshalb die Strafe mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben werde. Von einer Verbindungs- busse sei abzusehen. 6. Der Verteidiger von A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 11. März 2024 die Beru- fungserklärung ein und stellte die Rechtsbegehren, das Urteil des Bezirksgerichts Ap- penzell I.Rh. vom 27. November 2023 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. (…) 9. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 stellte der Berufungskläger die Beweisanträge, es seien E. und dessen Ehefrau sowie F. als Zeugen zu befragen. Die von der Rechtsvertretung des ehemaligen Privatklägers zu den Akten gegebene Vereinbarung zwischen dem Be- schuldigten und dem ehemaligen Privatkläger sei auszusondern. 10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Berufungsklägers. 11. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 wurde der Beweisantrag, wonach F. als Zeugin einzu- vernehmen sei, gutgeheissen. Die übrigen Beweisanträge wurden abgewiesen. 12. Am 31. Juli 2024 erging die Vorladung für die Verhandlung am 21. August 2024 an die Zeugin F. 13. Die Berufungsverhandlung fand am 21. August 2024 statt, an welcher der Berufungsklä- ger anwesend war und an welcher die Zeugin F. einvernommen wurde. Der Vertreter des Berufungsklägers verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. 14. Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde dem Vertreter des Berufungsklägers unter Beilage des Verhandlungsprotokolls Gelegenheit gegeben, zur Berufung Stellung zu nehmen. 15. Der Vertreter des Berufungsklägers reichte am 23. September 2024 eine Stellungnahme zur Berufung ein. Er machte geltend, die Zeugin habe nicht bestätigen können, dass es zu einer Rempelei gekommen sei. Sie habe auch nicht erwähnt - wie im Strafbefehl um- schrieben - dass der Berufungskläger B. vom Grundstück geführt habe. Es erscheine naheliegend, dass B. nach der Diskussion mit dem Berufungskläger zu seiner wartenden Ehefrau gelaufen sei, schliesslich habe man sich zusammen auf einer Wanderung be- funden. Inwiefern bei Betrachtung dieser Gesamtumstände ein nötigendes Verhalten vorgelegen habe, erschliesse sich nicht. Es stelle sich auch die Frage, inwiefern die dem 4 - 13 Berufungskläger angelastete Bemerkung, ob er einen Prügel holen müsse, geeignet ge- wesen wäre, B. zu nötigen. Der Berufungskläger hätte die Situation hierfür zunächst ver- lassen müssen, um einen Prügel holen zu gehen. Angesichts dieser Gesamtumstände und des Grundsatzes in dubio pro reo könne dem Berufungskläger kein strafbares Ver- halten nachgewiesen werden. Betreffend die mehrfache Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz führte der Vertreter des Berufungsklägers aus, der Schuldspruch basiere lediglich auf Vermutungen und Mutmassungen, die vor den Grundsätzen des Strafverfahrensrechts nicht standhalten könnten. Es sei kein Platz für einen Indizienpro- zess. Es würden unmittelbare Tatzeugen zur Befragung zur Verfügung stehen, welche Auskunft über den angebotenen Glühwein geben könnten. Mangels dieser Untersu- chungshandlungen könne dem Berufungskläger keine strafbare Handlung nachgewie- sen werden. (…) II. (…) 3. Am 11. Juli 2022 erstattete der Geschädigte B. gegen den Berufungskläger Strafanzeige bei der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Der Geschädigte B. hat sich durch die Strafanzeige sowie durch den Strafantrag vom 12. Juli 2022 als Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO konstituiert. Kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. November 2023 erklärte der Privatkläger das Desinteresse im Strafverfahren gegen den Berufungsklä- ger. Damit hat B. auch im vorliegenden Berufungsverfahren keine Parteistellung inne. (…) III. Vorbemerkungen Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Ge- richt von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 1.4). Aus der Unschuldsvermutung folgt, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den 5 - 13 Nachweis ihrer Schuld zu führen (WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 10 StPO). Indizien oder Beweiszeichen sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsa- che geschlossen werden kann. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügen- den Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3 und 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_894/2021 vom 28. Mai 2022 E. 2.1, in: Pra 2022 Nr. 69 S. 761). Der Berufungskläger zeigte sich sowohl während der Untersuchung und des vorinstanz- lichen Verfahrens als auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht geständig. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als direkt Betroffener an ei- nem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse hat. Insofern sind seine Aussagen mit einer gewissen kritischen Zurückhaltung zu würdigen. Seine Glaubwürdigkeit ist aber nicht grundsätzlich von Vornherein zweifelhaft. Massgebend ist deshalb die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 1. Sachverhalt 1: Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz 1.1. Vorbringen Berufungskläger Der Berufungskläger bestritt anlässlich der Berufungsverhandlung, Alkohol verkauft zu haben. Wenn er einmal etwas verkauft habe, dann sei es ein alkoholfreier Glühwein von Coop gewesen. Das Werbeschild habe er bekommen. Jemand habe zu ihm gesagt, er solle Glühwein verkaufen. Der Berufungskläger habe geantwortet, er dürfe keinen alko- holhaltigen Glühwein verkaufen. Diese Person habe dann gemeint, er solle es mit alko- holfreiem Glühwein probieren, was er gemacht habe. Diese Person habe ihm etwas spä- ter den Zettel «Dolomiti Glühwein» gebracht, er selbst habe sich nicht gross gekümmert. Er habe einfach gedacht, das sei ein schönes Bild. Er kenne diese Person nicht, die ihm den Zettel gegeben habe. Er habe dann schnell wieder mit dem Glühweinverkauf aufge- hört. Man müsse den Glühwein laufend warmhalten und es brauche viel Strom. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. November 2023 gab der Be- rufungskläger zu Protokoll, er habe keinen Glühwein verkauft. Ausserdem sage das Foto des Schilds «Zu verkaufen Glühwein Becher à CHF 5.-» nicht aus, dass der Glühwein Alkohol enthalte. Jeder könne zuhause ein solches Schild aufstellen. Das sei kein Beweis. Zum vorgehaltenen Foto mit den Leuten, die aus Bechern trinken, erklärte der Berufungs- kläger, er habe von allen die Adressen. Die Personen hätten gesagt, wenn es dann etwas gebe, dann stünden sie hin und könnten bezeugen, dass niemand etwas habe bezahlen müssen. Es sei seine Sache, ein solches Schild aufzustellen. Er könne dennoch dem Nachbarn einen Glühwein schenken, sei es mit Alkohol oder ohne Alkohol, das sei jedem Bürger freigestellt, auch ihm. An der polizeilichen Einvernahme vom 18. Februar 2022 führte der Berufungskläger aus, er habe am 15. Januar 2022 und 13. Februar 2022 keinen Glühwein verkauft. Er dürfe auf seinem Boden schreiben, was er wolle. Deshalb habe er das Schild aufgestellt. Er selbst habe die Tafel mit dem Angebot des Glühweins angebracht. Er könne den Glüh- wein auch verschenken, habe aber am 13. Februar 2022 keinen Glühwein verschenkt. 6 - 13 Auf Nachfrage, weshalb er am 13. Februar 2022 einen grossen Topf ins Gebäude getra- gen habe, als die Polizei gekommen sei, sagte der Berufungskläger aus, er könne im Haus einen Topf wegtragen oder irgendwo hinstellen, wo er wolle. Er streite jegliche Vor- würfe ab. 1.2. Aussagen Zeuge G. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 21. August 2023 sagte der Zeuge G. aus, er habe am 13. Februar 2022 als ausrückender diensthabender Polizist beobachten können, wie ein Paar am Wohnort des Berufungsklägers zwei Becher bei der offenen Scheunentüre entsorgt hätten. Sie seien anschliessend auf dem Wanderweg wei- ter spaziert. Als sie (die Polizeibeamten) vor Ort eingetroffen seien, um die Kontrolle zu machen, hätten sie gesehen, wie der Berufungskläger beim Scheuneneingang einen Kochtopf behändigt habe. Er habe den Topf in den privaten Bereich weggetragen, als er sie gesehen habe. Im Aussenbereich habe es mehrere Stühle und Bänke gegeben. 1.3. Weitere Beweismittel und Indizien 1.3.1. Strafanzeige des Bezirksrats D. inkl. Fotodokumentation In der Strafanzeige vom 28. Januar 2022 machte der Bezirksrat D. geltend, er habe im Jahr 2021 in seiner Eigenschaft als für den Vollzug der Gastgewerbegesetzgebung zu- ständige Behörde zur Kenntnis nehmen müssen, dass der Berufungskläger auf seiner Liegenschaft T. alkoholische Getränke gegen Entgelt ausschenke. Dies, ohne im Besitze einer entsprechenden Gastgewerbebewilligung zu sein. Er habe diese Dienstleistung zu- dem auf Werbetafeln angeboten. Bereits mit Schreiben vom 21. April 2021 habe der Be- zirksrat D. den Berufungskläger aufgefordert, die fraglichen Werbetafeln zu entfernen und die Abgabe von alkoholischen Getränken zu unterlassen. Trotzdem habe der Berufungs- kläger weiterhin alkoholische Getränke gegen Entgelt um Genuss an Ort und Stelle an- geboten, wie aus den beiliegenden Fotos ersichtlich sei. Die beigelegten Fotos vom 15. Januar 2022 zeigen Personen, welche im Aussenbereich der Liegenschaft des Beru- fungsklägers auf Stühlen sitzen. Ebenfalls zu sehen ist ein weisser Pappbecher sowie ein Schild mit der Aufschrift «Zu verkaufen Glühwein Becher à Fr. 5.-» mit einem Bild von Dolomiti Glühwein. 1.3.2. Polizeirapport vom 17. März 2022 inkl. Fotodokumentation Gemäss Polizeirapport vom 17. März 2022 hat H. der Polizei am 13. Februar 2022 ge- meldet, dass der Berufungskläger erneut Glühwein verkaufe. Die ausgerückte Polizei habe bei ihrer Ankunft ein Paar gesehen, welches sich von einer Bank vor dem Haus des Berufungsklägers erhoben, zwei Becher entsorgt habe und den Wanderweg weiterspa- ziert sei. Weiter habe der Polizist G. erkennen können, dass der Berufungskläger einen Wärmetopf ins Gebäude getragen habe. Auch hätten sie das Schild mit der Aufschrift «Zu verkaufen Glühwein Becher à Fr. 5.-» bemerkt. Der Berufungskläger habe angegeben, dass er keinen Alkohol verkaufe. Er verkaufe nur Sachen aus der Selbstbedienung und keine alkoholischen Getränke. Die Fotodokumentation vom 13. Februar 2022 lässt unter anderem erkennen, dass wiederum das Schild, welches den Glühweinkauf bewirbt, auf- gestellt war. 1.4. Würdigung der Beweismittel und Indizien Das Aussageverhalten des Berufungsklägers ist zurückhaltend. Er bemüht sich, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Er führte konstant aus, er habe keinen Alkohol verkauft. Widersprüchlich sind seine Aussagen betreffend das 7 - 13 Werbeschild mit der Aufschrift «Zu verkaufen Glühwein Becher à Fr. 5.-». Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Februar 2022 gab der Berufungskläger an, er dürfe auf seinem Boden schreiben, was er wolle. Deshalb habe er das Schild aufgestellt. Er selbst habe die Tafel mit dem Angebot des Glühweins angebracht. Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll, das Foto des Schilds «Zu verkaufen Glühwein Becher à CHF 5.-» sage nicht aus, dass es Alkohol im Glühwein drin habe. Jeder könne zuhause ein solches Schild aufstellen. Es sei seine Sache, ein solches Schild aufzustellen. Er könne dennoch dem Nachbarn einen Glühwein schenken, sei es mit Alkohol oder ohne Alkohol. Das sei jedem Bürger freigestellt. Der Berufungskläger meinte, die Personen auf den Fotos könnten bezeugen, dass sie nichts hätten bezahlen müssen. An der Berufungsverhandlung erklärte der Berufungskläger, wenn er einmal etwas verkauft habe, dann sei es ein alkoholfreier Glühwein von Coop gewesen. Der Beschwerdeführer reichte dazu einen Internetausdruck ein, auf dem er- sichtlich ist, dass Coop Rimuss Glühwein alkoholfrei verkauft. Das Werbeschild habe er einmal bekommen. Jemand habe zu ihm gesagt, er solle Glühwein verkaufen. Der Beru- fungskläger habe geantwortet, er dürfe keinen alkoholhaltigen Glühwein verkaufen. Diese Person habe dann gemeint, er solle es mit alkoholfreiem Glühwein probieren, was er dann gemacht habe. Diese Person habe ihm etwas später dann auch den Zettel «Dolomiti Glühwein» gebracht, er selbst habe sich nicht gross gekümmert. Er habe einfach gedacht, das sei ein schönes Bild. Er kenne diese Person nicht. Gemäss Polizeirapport habe der Berufungskläger angegeben, er verkaufe nur Sachen aus der Selbstbedienung und keine alkoholischen Getränke. Somit sagte der Berufungskläger zwar konstant aus, er habe keinen alkoholhaltigen Glüh- wein verkauft. Die Angaben zu den Vorfällen fielen jedoch unterschiedlich aus. Einmal gab er an, er habe den Glühwein verschenkt, einmal war es alkoholfreier Glühwein, ein- mal soll er nur Getränke aus der Selbstbedienung verkauft haben. Dass er alkoholfreien Glühwein aus dem Coop verkauft habe, brachte er erst anlässlich der Berufungsverhand- lung vor. Auch die Aussagen zum Werbeschild sind widersprüchlich. Die Aussagen des Berufungs- klägers an der Berufungsverhandlung, wonach ihm jemand, den er nicht kenne, den Zet- tel für die Bewerbung des Glühweins gegeben habe, sind nicht glaubhaft. Ins Gesamtbild passen die Aussagen des Zeugen G., wonach der Berufungskläger einen Kochtopf ins Haus getragen habe, sobald er die Polizei bemerkt habe. Hätte der Kochtopf alkoholfreien Glühwein enthalten, hätte er diesen nicht ins Haus bringen müssen. Es macht den An- schein, dass er den Topf vor der Polizei verstecken wollte. Die Aussagen des Zeugen und auch die Angaben im Polizeirapport, wonach mehrere Personen aus weissen Be- chern getrunken hätten, lassen darauf schliessen, dass der Berufungskläger Glühwein verkaufte. Für die in Selbstbedienung zur Verfügung gestellten Getränke (0.5 Liter Pet- Flaschen) sind keine Trinkbecher nötig. Auf den Fotos des Selbstbedienungsbereichs sind keine solchen Becher zu erkennen. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgehalten, dass ein direkter Beweis für den Verkauf von alkoholhaltigem Glühwein gegen Entgelt nicht vorliege. Allerdings wäre geradezu lebensfremd anzunehmen, dass alle anderen angebotenen Lebensmittel verkauft worden seien, nicht aber der ebenfalls beworbene Glühwein. Dass die mit Beweisantrag vom 17. Juli 2024 anerbotenen Zeugen nicht einvernommen wurden, lag an der Unbestimmtheit des Beweisantrags. Im Übrigen ist darauf 8 - 13 hinzuweisen, dass der Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erneuert wurde. Damit ist - entgegen der Ansicht des Berufungsklägers - sehr wohl ein Indizienbe- weis möglich. Ergänzend festzuhalten ist, dass unbestritten ist, dass der Berufungskläger über kein Patent und keine Bewilligung gemäss kantonalem Gastgewerbegesetz verfügt. Insgesamt bestehen beträchtliche Zweifel an der Darstellung des Berufungsklägers, wo- nach er keinen resp. alkoholfreien Glühwein verkauft habe. Aufgrund der verwertbaren Beweismittel und Indizien kann der Sachverhalt betreffend den Verkauf von Glühwein am 15. Januar 2022 und 13. Februar 2022 gemäss Strafbefehl vom 20. Juli 2023 als erstellt erachtet werden. 2. Sachverhalt 2: Nötigung 2.1. Vorbringen Berufungskläger Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte der Berufungskläger zusammenge- fasst, er habe jemanden beim Wegweiser fluchen gehört. Als er hinausgegangen sei, sei die Frau an ihm vorbei und habe gesagt, jetzt fange er wieder an zu streiten. Vielleicht habe sie ihn (den Berufungskläger) gemeint. Er habe den Mann gefragt, was das Prob- lem sei. Der Mann habe gemeint, er sei B. (…). Er wolle den Wanderweg begehen und es sei eine Schweinerei, dass es hier einen Draht habe. B. habe sich durch den von ihm für die Kühe gespannten Draht gehindert gefühlt, den Wanderweg Richtung y. zu bege- hen. B. habe ihm vorgeworfen, den Draht extra gespannt zu haben. Er habe den Draht aber für die Kühe gespannt und der Draht habe einen Griff zum Öffnen gehabt. Er habe B. gesagt, er könne durchgehen, aber es sei nicht logisch, dass er (B.) diesen Weg neh- men wolle und seine Frau den anderen. B. habe noch weitergeflucht, sei dann aber wie- der zu seiner Frau zurückgegangen. B. habe ständig Sachen gesagt, die er gar nicht richtig verstanden habe. Sie hätten einfach eine Diskussion über den Draht und den Wanderweg gehabt. Er selbst habe vielleicht noch gesagt, ob B. überhaupt wisse, um was es beim Entscheid über den Wanderweg gegangen sei, dass man ihm den Weg mit Lug und Betrug reingedrückt habe. Der Berufungskläger ergänzte noch, im Polizeiproto- koll habe es ein Wirrwarr gegeben, weil der Polizist am Anfang gesagt habe, es gehe nur um eine Person. Es sei aber um zwei Personen gegangen. Deshalb habe er zuerst ausgesagt, es sei nicht B. gewesen. Erst nach einer Weile habe der Polizist zugegeben, dass es um zwei Personen gegangen sei. Es stimme nicht, dass er B. gedroht hätte. Es sei genau so gewesen, wie er gesagt habe. Wenn er einen Prügel geholt hätte, wäre B. schon längst weg gewesen. Das sei nicht logisch. An der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht am 27. November 2023 bestritt der Beru- fungskläger, B. gegen dessen Willen dazu gebracht zu haben, den Wanderweg Richtung y. zu verlassen. Auf weitere Äusserungen verzichtete er. An der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 22. August 2023 sagte der Berufungskläger zu den Vorwürfen von B., diese seien erfunden und absolut nicht logisch. Er habe gesehen, dass jemand rumfluche. Die Frau sei vorbeigegangen und habe gesagt, jetzt fange er schon wieder an zu streiten. Es sei nicht logisch, wenn die Frau in die eine Richtung laufe und B. in die andere. Er bleibe bei seinen bei der Polizei gemachten Aussagen. Anlässlich der Einvernahme vor der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. vom 29. August 2022 sagte der Berufungskläger aus, er habe die Kühe ausgelassen und deshalb Schnüre 9 - 13 über den Weg gespannt. Ein Mann habe sich in den Schnüren verheddert. Der Mann habe gesagt, er müsse doch keine Schnüre über den Weg spannen. Er habe ihm gesagt, er könne untendurch gehen. Die Frau, die dabei gewesen sei, habe nur gesagt, dass er aufhören solle zu streiten. Die Frau sei dann gegangen und der Mann habe noch länger «gesödert». Danach sei auch der Mann gegangen. Er habe nie gesagt, er hole einen Prügel. Im weiteren Verlauf der Einvernahme erklärte der Berufungskläger, er sei sich nicht sicher, ob sie von der gleichen Situation reden würden. Es gehe nicht um den glei- chen Mann. 2.2. Vorbringen B. Mit Mail vom 12. Juli 2022 schilderte B. den Vorfall vom 10. Juli 2022. Er habe bei der Liegenschaft T. in C. die Abzweigung bergwärts nehmen wollen und sei deshalb über die den Weg versperrende Schnur gestiegen. Dies, um zum ein paar Meter entfernten, wiederum über den Weg gespannten Drahtzaun zu gelangen, der mit einem Handgriff hätte geöffnet werden können. Bevor er zum Drahtzaun habe gelangen können, sei der Berufungskläger vom Haus her auf ihn zugekommen und habe ihn darauf hingewiesen, er dürfe auf diesem Weg nicht weitergehen. Dies sei kein Wanderweg. Er habe sich mit Namen vorgestellt und ihm erklärt, dass er (…) genau wisse, dass er den von ihm ge- planten Weg begehen dürfe. (…) Nachdem die Diskussion einige Zeit gelaufen sei, habe er sich vom Berufungskläger verabschieden und den Weg begehen wollen. Der Beru- fungskläger habe ihn wiederum aufgefordert, sofort umzukehren. Als er dieser Aufforde- rung keine Folge geleistet habe, habe der Berufungskläger ihn nochmals aufgefordert, sofort umzukehren. Er habe ihn seitlich angerempelt und gemeint, ob er nun umkehre oder ob er einen Prügel holen müsse. Auf diese Aussage hin habe er (B.) sich gefügt und sei über die gespannte Schnur auf den «offiziellen» Weg zurückgegangen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 22. August 2023 schilderte B. erneut, ihm sei bekannt gewesen, dass auf der Liegenschaft des Be- rufungsklägers ein Wanderweg Richtung y. oder so abzweige. Er und seine Frau hätten am 10. Juli 2022 diesen Weg nehmen wollen. Es sei eine Schnur über den Weg ge- spannt gewesen. Er sei über die Schnur gestiegen. Bevor seine Frau dasselbe habe machen können, sei der Berufungskläger vom Bauernhaus her gekommen. Letzterer habe gesagt, man dürfe da nicht durch, das sei kein Wanderweg. Seine Frau sei darauf- hin auf dem normalen Weg weitergegangen, vermutlich, weil sie keine weiteren Schere- reien gewollt habe. Er habe sich beim Berufungskläger (…) mit Namen vorgestellt (…). Es habe dann eine Unterhaltung gegeben und der Berufungskläger habe ihm erklären wollen, dass die Gerichtsentscheide falsch seien. Er habe sich verabschieden und den Wanderweg weitergehen wollen. Der Berufungskläger habe ihm nachgerufen, er sage es nochmals, das sei kein Wanderweg. Er dürfe nicht weitergehen und solle auf dem offiziellen Weg Richtung z. von seinem Grundstück verschwinden. Er habe trotzdem wei- tergehen wollen. Da sei der Berufungskläger über die Schnur zu ihm gekommen, sei seitlich zu ihm hingetreten und habe ihm nochmals klargemacht, dass er da nicht wei- tergehen dürfe. Der Berufungskläger habe ihn seitlich angerempelt und gesagt, ob er jetzt endlich aufhöre und umkehre, oder ob er den Prügel holen müsse. Da sei er umge- kehrt, wieder über die Schnur gestiegen und nicht über den folgenden Drahthag mit Handgriff gestiegen. Er habe Angst gehabt, dass der Berufungskläger ihm eins runter- haue. Er hätte ihm zugetraut, dass er einen Prügel hole und ihn unter Einsatz dieses Prügels vom Weg vertreibe. 10 - 13 2.3. Aussagen Zeugin F. F. wurde an der Berufungsverhandlung vom 21. August 2024 als Zeugin befragt. Sie sagte aus, sie sei mit ihrem Mann B. auf das Haus des Berufungsklägers zugegangen. Schon einmal habe sie mit einer Kollegin diesen Wanderweg nehmen wollen. Schon damals sei der Berufungskläger aus dem Haus gekommen und habe ihnen gesagt, sie dürften dort nicht durchgehen. Nun sei der Berufungskläger schon zum zweiten Mal vom Haus her auf sie zugekommen. Sie seien stehen geblieben und es habe, soweit sie sich erinnern möge, einen Draht über den Weg gespannt gehabt. Der Berufungskläger habe ihnen gesagt, sie dürften nicht durch, dies sei kein Weg. Aufgrund des Vorfalls mit ihrer Kollegin habe sie zu ihrem Mann gesagt, sie lasse sich nicht darauf ein und sei weiter- gelaufen. Sie sei also am Haus vorbeigelaufen und habe weiter vorne auf ihren Mann gewartet. Sie habe noch gehört, dass ihr Mann und der Berufungskläger miteinander geredet hätten. Der Berufungskläger habe gesagt, dies sei sein Boden und niemand gehe dort durch. Ihr Mann habe sich gewehrt. Was sie wortwörtlich gesagt hätten, habe sie nicht gehört, sie sei zu weit weg gewesen; in einer Entfernung von ca. 100 bis 150 Meter. Sie habe bei dieser Diskussion nicht dabei sein wollen. Sie habe keine Rempelei sehen können. Sie könne nur sagen, dass eine Diskussion losgegangen sei. Die Zeugin widersprach den Aussagen des Berufungsklägers in Bezug auf die gespannte Schnur und ihren Mann, der sich darin verheddert habe. Sie wiederholte, sie habe nicht gehört, wie der Berufungskläger ihrem Mann gedroht habe, er hole einen Prügel. Sie könne nur bestätigen, dass es eine Auseinandersetzung gegeben habe. 2.4. Würdigung der Beweismittel Da der Berufungskläger bestreitet, B. unter Anrempeln und unter Androhung des Holens eines Prügels davon abgebracht zu haben, den Wanderweg Richtung y. zu begehen, kommt der Beweiswürdigung der Aussagen von B. besondere Bedeutung zu. Das Aussageverhalten von B. überzeugt. Er schilderte die Vorkommnisse detailliert, in- haltlich konstant mit individuell geprägten Ausführungen. Seine Schilderungen stehen nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin F., sondern werden – bezüglich des Beginns der Auseinandersetzung – von ihr bestätigt. Daraus ist zu schliessen, dass seine Aussagen nicht erfunden sind, sondern auf einem realen Erlebnishintergrund ba- sieren. Hinzu kommt, dass ein plausibles Motiv von B. fehlt, den Berufungskläger grund- los des vorgeworfenen Sachverhalts zu bezichtigen. Die Aussagen des Berufungsklägers erweisen sich nach Erklärung für die widersprüch- lichen Angaben bei der polizeilichen Einvernahme als konstant, soweit er die Aussage nicht verweigerte. Seine Ausführungen zum Beginn der Auseinandersetzung widerspre- chen allerdings den Aussagen der Zeugin F. sowie den Aussagen von B. F. gab zu Pro- tokoll, B. habe sich nirgendwo verheddert. Der Berufungskläger sei vom Haus her auf sie und B. zugekommen und habe ihnen gesagt, sie dürften den Weg Richtung y. nicht begehen. Es erscheint nicht plausibel, dass der Berufungskläger nur sehen wollte, was los war. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen von B. und der Zeugin F. davon auszuge- hen, dass der Berufungskläger mit ihrer Begehung des Wanderwegs Richtung y. nicht einverstanden gewesen ist und sie entsprechend davon abhalten wollte. Dies ist auch ein weiteres Indiz für das folgende Tatgeschehen. Hätte der Berufungsklä- ger, wie er geltend macht, nur sehen wollen, was los ist, wäre wohl keine Diskussion über die Recht- resp. Unrechtmässigkeit des Wanderwegs entfacht. Auch die Aussage 11 - 13 der Zeugin F., wonach der Berufungskläger ihr und einer Kollegin schon einmal gesagt habe, sie dürften den Wanderweg Richtung y. nicht begehen, lässt die Darstellung des Berufungsklägers nicht glaubhaft erscheinen. Aus dem Umstand, dass die Zeugin F. weiter unten auf ihren Ehemann wartete, lässt sich nichts zugunsten des Berufungsklä- gers ableiten. Es ist nachvollziehbar, dass die Zeugin F. der Situation entgehen wollte und in einer gewissen Entfernung auf ihren Mann wartete. Hätte B. nach der Diskussion den Wanderweg Richtung y. wie geplant begehen können, wäre sie in Rufnähe gewesen und hätte ihm ohne Weiteres folgen können. Aufgrund der detaillierten und konstanten Aussagen von B. und der diesen Aussagen stützenden Schilderungen der Zeugin F. ist vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl auszugehen. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz Mit Busse wird bestraft, wer unter anderem ohne Patent oder ohne Bewilligung einen Gastgewerbebetrieb gemäss Art. 10 oder Art. 14 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz GaG, GS 935.300) führt oder führen lässt oder wer ohne Patent den Handel mit alkoholischen Getränken gemäss Art. 47 GaG betreibt oder betreiben lässt (Art. 54 Abs. 1 GaG). Gemäss Art. 5 GaG betreibt den Handel mit alkoholischen Getränken zu Trinkzwecken, wer solche ver- kauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt. Für den Handel mit alko- holischen Getränken bedarf es eines Patentes gemäss den Art. 10 oder 47 GaG oder einer Bewilligung gemäss Art. 14 GaG (vgl. Art. 7 GaG). Der Berufungskläger verkaufte an zwei Tagen, nämlich am Sonntag, 15. Januar 2022 und Sonntag, 13. Februar 2022, auf seinem Hof alkoholhaltigen Glühwein, ohne eine entsprechende Bewilligung resp. ein entsprechendes Patent zu besitzen. Der objektive Tatbestand von Art. 54 Abs. 1 GaG ist erfüllt. Auch hat der Berufungskläger wissentlich und willentlich Glühwein verkauft; er wusste um die Bewilligungspflicht, hatte er doch vom Bezirksrat D. ein entsprechendes Schreiben vom 21. April 2021 erhalten. An der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger aus, er habe dem Mann, der ihm vor- geschlagen habe, Glühwein zu verkaufen, gesagt, er dürfe dies nicht. Er wusste dem- nach um die Bewilligungspflicht. Der Berufungskläger hat vorsätzlich gehandelt, womit der subjektive Tatbestand von Art. 54 Abs. 1 GaG erfüllt ist. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Gastge- werbegesetz nach Art. 54 Abs. 1 GaG ist demnach zu bestätigen. 3.2. Nötigung Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willens- betätigung durch Gewalt, Drohung oder andere Mittel. Als Anwendung von Gewalt ist unter anderem der physische Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen zu verstehen. Die Intensität der Gewalt braucht dabei nicht so gross zu sein, dass das Opfer wider- standsunfähig wird. Es genügt die Gewalt, die erforderlich ist, um den Willen des kon- kreten Opfers zu brechen. Die Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängt. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch das Opfer muss die Drohung ernst nehmen. Massgeblich für die 12 - 13 Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien; wenn die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Be- troffenen gefügig zu machen, liegt die Ernstlichkeit ohne Weiteres vor. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen (vgl. zum Ganzen: TRECHSEL/MONA, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 181 N 1 ff.). Vorsätzlich begeht ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Berufungskläger hat B. davon abgebracht, den Wanderweg Richtung y. zu begehen. Dies durch Anrempeln und der Drohung, er werde einen Prügel holen. B. sah sich ge- zwungen, auf den Weg U. zurückzukehren. Das seitliche Anrempeln ist ohne Weiteres als Gewalt zu qualifizieren. Die Aussage des Berufungsklägers, ob er jetzt einen Prügel holen müsse, ist als Drohung zu verstehen. Auch wenn der Berufungskläger zum Holen des Prügels aus der Situation hätte herausgehen müssen, ist diese Androhung von ernstlichen Nachteilen geeignet, Personen gefügig zu machen. B. hat die Androhung jedenfalls ernst genommen und sich gezwungen gefühlt, auf den «offiziellen» Wander- weg zurückzukehren. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist erfüllt. Auch hat der Berufungskläger B. wissentlich und willentlich mit Gewalt resp. Drohung davon ab- bringen wollen, den Wanderweg Richtung y. weiter zu begehen. Dafür sprechen seine Ausführungen, der Wanderweg sei ihm mit Lug und Trug «reingedrückt» worden. Er hat vorsätzlich gehandelt und den subjektiven Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt. Recht- fertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Nötigung nach Art. 181 StGB ist ebenfalls zu bestätigen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 6-2024 vom 26. September 2024 13 - 13