6. Es ist unbestritten, dass A. und ihr Ehemann B. im Jahr 2024 Freizügigkeitskapital von insgesamt CHF 70'737.90 bezogen haben. Wo dieses Freizügigkeitskapital liegt und wie viel davon noch vorhanden ist, wurde nicht beantwortet und nicht belegt. Auf dem Privatkonto von B. lag am 31. Dezember 2025 gemäss eingereichtem Beleg ein Kapital von CHF 12'277.00. Es liegt damit über dem Freibetrag von CHF 10'000.00, weshalb A. ohne Weiteres in der Lage ist, dem Kanton Appenzell Innerrhoden die vorab getragenen Verfahrenskosten von CHF 2'600.00 zurückzubezahlen.