5. Bei Beurteilung der Bedürftigkeit gilt der Grundsatz, dass nur die eigenen und aktuellen Mittel der gesuchstellenden Partei berücksichtigt werden dürfen. Ausgegangen wird vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum, unter Zurechnung der Steuerauslagen. Zur Berechnung des prozessualen Zwangsbedarfs wird der Grundbetrag um 30% erhöht. Der eherechtliche Unterhaltsanspruch geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. BGE 119 Ia 134 E. 4). Bei einem gemeinsamen Haushalt ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.