4. Mit Schreiben vom 2. März 2026 führten A. und ihr Ehemann B. aus, am 27. März 2024 sei ihr Freizügigkeitskapital in Höhe von CHF 70'739.00 ausbezahlt worden. Davon hätten sie CHF 7'500.00 an Ergänzungsleistungen zurückbezahlt. Seit der Auszahlung werde monatlich ein Betrag von ca. 2'000.00 bis CHF 2'500.00 vom Kapital abgezogen, um den täglichen Lebensunterhalt zu decken. Diese Kosten überstiegen deutlich die Leistungen aus AHV und Pensionskasse, weshalb das Kapital zwingend zur Sicherstellung des Lebensunterhalts benötigt werde.