Weil A. in der Folge das Formular «Nachforderung aus unentgeltlicher Prozessführung» unvollständig retournierte und als Belege lediglich die Kostenzusammenstellung der Swica für die Steuererklärung sowie die Steuererklärung 2024 einreichte, wurde sie mit Schreiben vom 9. Februar 2026 nochmals aufgefordert, das Formular vollumfänglich auszufüllen und mit Unterlagen zu belegen. Zudem wurde sie aufgefordert, mitzuteilen, was sie und ihr Ehemann mit dem gemäss Steuererklärung 2024 bezogenen Freizügigkeitskapital gemacht hätten resp. wo dieses liege.