Nachforderung unentgeltliche Rechtspflege Wem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 52 Abs. 1 VerwGG). Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid vom 20. April 2021 wurde A. die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren V 1-2021 betreffend IVG-Beschwerde gewährt.