{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-04-28", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KE-5-2026_2026-04-28.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/ke-5-2026.pdf/@@download/file/ke-5-2026.pdf", "Checksum": "f4cfe5e5b4970b047ec1282df30206b8"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:20", "Num": ["KE 5-2026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 28.04.2026 (publiziert) KE 5-2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 28.04.2026 (publié) KE 5-2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 28.04.2026 (pubblicato) KE 5-2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachforderung unentgeltliche Rechtspflege"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:20", "Checksum": "235a32988c870819e86a0e975dc7f0f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 28.04.2026 (publiziert) KE 5-2026\nRegeste:\nNachforderung unentgeltliche Rechtspflege\n\n Nachforderung unentgeltliche Rechtspflege\n\nWem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald\nes die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 52 Abs. 1 VerwGG).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Entscheid vom 20. April 2021 wurde A. die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren\nV 1-2021 betreffend IVG-Beschwerde gewährt.\n\nDie Gerichtskosten von CHF 600.00 sowie die Entschädigung des Rechtsvertreters von\nA. von CHF 2'000.00 (somit insgesamt CHF 2'600.00) wurden im Hauptverfahren V 1-\n2021 vorab vom Staat getragen. Wie in der Verfügung betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege festgehalten, ist A. zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu\nin der Lage ist (Art. 52 VerwGG).\n\n2. Örtlich und sachlich zuständig für die Rückforderung ist wiederum der Kantonsgerichtspräsident Appenzell I.Rh. (Art. 52 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VerwGG analog).\n\n3. Am 22. Januar 2026 wurde A. aufgefordert, die genannten Kosten von CHF 2'600.00\nzurückzuzahlen oder, falls dies nach wie vor nicht möglich sein sollte, das Formular\n«Nachforderung aus unentgeltlicher Prozessführung» ausgefüllt und mit Beilagen zu retournieren.\n\nWeil A. in der Folge das Formular «Nachforderung aus unentgeltlicher Prozessführung»\nunvollständig retournierte und als Belege lediglich die Kostenzusammenstellung der\nSwica für die Steuererklärung sowie die Steuererklärung 2024 einreichte, wurde sie mit\nSchreiben vom 9. Februar 2026 nochmals aufgefordert, das Formular vollumfänglich\nauszufüllen und mit Unterlagen zu belegen. Zudem wurde sie aufgefordert, mitzuteilen,\nwas sie und ihr Ehemann mit dem gemäss Steuererklärung 2024 bezogenen Freizügigkeitskapital gemacht hätten resp. wo dieses liege.\n\n4. Mit Schreiben vom 2. März 2026 führten A. und ihr Ehemann B. aus, am 27. März 2024\nsei ihr Freizügigkeitskapital in Höhe von CHF 70'739.00 ausbezahlt worden. Davon hätten sie CHF 7'500.00 an Ergänzungsleistungen zurückbezahlt. Seit der Auszahlung\nwerde monatlich ein Betrag von ca. 2'000.00 bis CHF 2'500.00 vom Kapital abgezogen,\num den täglichen Lebensunterhalt zu decken. Diese Kosten überstiegen deutlich die\nLeistungen aus AHV und Pensionskasse, weshalb das Kapital zwingend zur Sicherstellung des Lebensunterhalts benötigt werde.\n\n5. Bei Beurteilung der Bedürftigkeit gilt der Grundsatz, dass nur die eigenen und aktuellen\nMittel der gesuchstellenden Partei berücksichtigt werden dürfen. Ausgegangen wird vom\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimum, unter Zurechnung der Steuerauslagen. Zur\nBerechnung des prozessualen Zwangsbedarfs wird der Grundbetrag um 30% erhöht.\nDer eherechtliche Unterhaltsanspruch geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. BGE 119 Ia 134 E. 4).\nBei einem gemeinsamen Haushalt ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.\n\nIn der Lehre wird unter Vorbehalt besonderer Umstände im Einzelfall ein Freibetrag von\netwa CHF 10'000.00 bis CHF 15'000.00 propagiert (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch\n\n1-2\nunentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 189). Im Kanton St. Gallen gilt in\nder Regel ein Betrag für einen Erwachsenen von CHF 5'000 und für ein Kind von\nCHF 2'500 als unantastbar (vgl. Richtlinien zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess, Ziff. 2.3).\n\n6. Es ist unbestritten, dass A. und ihr Ehemann B. im Jahr 2024 Freizügigkeitskapital von\ninsgesamt CHF 70'737.90 bezogen haben. Wo dieses Freizügigkeitskapital liegt und wie\nviel davon noch vorhanden ist, wurde nicht beantwortet und nicht belegt. Auf dem Privatkonto von B. lag am 31. Dezember 2025 gemäss eingereichtem Beleg ein Kapital von\nCHF 12'277.00. Es liegt damit über dem Freibetrag von CHF 10'000.00, weshalb A. ohne\nWeiteres in der Lage ist, dem Kanton Appenzell Innerrhoden die vorab getragenen Verfahrenskosten von CHF 2'600.00 zurückzubezahlen.\n\n7. Bei Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden in der Regel keine Gerichtkosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nKantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 5-2026\nvom 17. März 2026\n\n2-2\n"}