Auch die weiter von den Klägerinnen 2 und 3 sowie vom Kläger 4 vorgebrachten Argumente bezüglich einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht, der Vertrauenshaftung und der Genehmigungshandlungen müssen damit nicht geprüft werden. Entgegen der Vorbringen der Klägerinnen 2 und 3 sowie des Klägers 4 bleibt für eine abweichende Auslegung der Verjährungseinredeverzichte gemäss Art. 18 OR aufgrund deren klaren Wortlauts ebenfalls kein Raum. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh. Entscheid KE 5-2025 vom 17. September 2025 10 - 10