Da es bereits an der Voraussetzung des Handelns in fremdem Namen für die Vertretungswirkung fehlt, kann offen bleiben, ob in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Streitberufenen eine Bevollmächtigung des Versicherers, im Namen der Versicherten zu handeln, vorgesehen war. Die von den Klägerinnen 2 und 3 sowie vom Kläger 4 vorsorglich gestellten Beweisofferten sind aus dem gleichen Grund abzuweisen. Auch die weiter von den Klägerinnen 2 und 3 sowie vom Kläger 4 vorgebrachten Argumente bezüglich einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht, der Vertrauenshaftung und der Genehmigungshandlungen müssen damit nicht geprüft werden.