Bezüglich des Zeitpunkts der Einleitung des Verfahrens ist festzuhalten, dass der Umstand, dass auf der Klagebewilligung ein falsches Einleitungsdatum festgehalten worden sein könnte (27. Dezember 2022 statt 23. Dezember 2022), wie dies die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 4 geltend machen, nichts an der bereits eingetretenen Verjährung vor der Einleitung des Schlichtungsverfahrens ändert. Die geltend gemachten Ansprüche waren zum Zeitpunkt der Stellung des Schlichtungsbegehrens bereits verjährt. Die Berufung ist folglich abzuweisen.