Bei den Klägerinnen 2 und 3 sowie dem Kläger 4 handelt es sich, wie die Beklagte zu Recht ausführt, nicht um mit der Schadensabwicklung unerfahrene Personen. Sie hätten wissen müssen und haben am 8. Oktober 2019 gemäss E-Mail von L. jedenfalls gewusst, dass ein Verjährungseinredeverzicht explizit im Namen der Streitberufenen und der Beklagten notwendig ist. Als sie ab Oktober 2020 nur noch die Verjährungseinredeverzichte der Streitberufenen erhalten haben, haben sie sich offenbar damit begnügt. Aus welchen Gründen sie sich