Nur weil die Streitberufene zur Schadensregulierung befugt ist, ist sie nicht auch per se zur Abgabe von Verjährungseinredeverzichten für die Versicherten ermächtigt. Auch dass im Schlichtungsverfahren die Streitberufene als Vertreterin der Beklagten aufgeführt wurde, vermag ebenfalls nicht darauf zu schliessen, dass die zuvor von der Streitberufenen zwischen Oktober 2020 und Oktober 2021 abgegebenen Verjährungseinredeverzichte stellvertretend für die Beklagte abgegeben worden sind. Ein Vertretungsverhältnis wird aus der Verzichtserklärung nicht deutlich. Klare Indizien für einen stillschweigenden Verzicht liegen nicht vor.