Das Vorbringen der Klägerinnen 2 und 3 sowie des Klägers 4, die Beklagte habe für die Schadensregulierung am Augenschein der K. AG (L.) am 4. September 2019 auf die Streitberufene verwiesen («das sei ja Sache zwischen der Versicherung G. und der K. AG»), lässt nicht auf eine Stellvertretung der Streitberufenen für die Abgabe der Verjährungseinredeverzichte erkennen. Nur weil die Streitberufene zur Schadensregulierung befugt ist, ist sie nicht auch per se zur Abgabe von Verjährungseinredeverzichten für die Versicherten ermächtigt.