«Die Versicherung G verzichtet aus dem rubrizierten Schadenfall gegenüber allfälligen Regressansprüchen der […] im eigenem wie auch im Namen unserer Versicherungsnehmerin auf die Einrede der Verjährung bis zum 1. Januar 2021» […]. Am 14. Oktober 2020 ergingen zwei weitere Verjährungseinredeverzichte der Streitberufenen, diesmal mit folgendem Wortlaut: «Die Versicherung G. verzichtet bis zum 1. Januar 2022 auf die Einrede der Verjährung, soweit diese noch nicht eingetreten ist» […]. Mit gleichem Wortlaut wurde mit Schreiben der Streitberufenen vom 11. Oktober 2021 und 14. resp. 16. September 2021 auf die Einrede der Verjährung bis 1. Januar