8 - 10 3.3. L. von der K. AG schrieb in der E-Mail an die Streitberufene vom 8. Oktober folgendes: «Der erwähnte Regressfall ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Wir bitten Sie daher zu bestätigen, dass Sie - auch im Namen Ihrer Versicherten - gegenüber der Versicherung E. sowie gegenüber dem Gesundheitsdepartement des Kantons Y. als Vertreterin des Kantons bis zum 01.01.2022 auf die Einrede der Verjährung verzichten […].» L. forderte den Verjährungseinredeverzicht mit beinahe identischer E-Mail auch für die Klägerin 3 ein.