Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 4 im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend machen, dass sie gegenüber der Streitberufenen ein direktes Forderungsrecht gemäss Art. 60 Abs. 1bis VVG hätten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 2.4.2; vgl. auch BGE 151 III 35 E. 2.4.8).