Die Einführung des Art. 141 Abs. 4 OR per 1. Januar 2020, wonach der Verzicht durch den Schuldner dem Versicherer entgegengehalten werden kann und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht, trägt der Tatsache Rechnung, dass der Haftpflichtige und der Versicherer eng miteinander verbunden sind, und entlastet den Gläubiger zu Lasten der Solidarschuldner vom separaten Einholen von Verzichtserklärungen (vgl. WILDHABER/DEDE, a.a.O., Art. 141 N 74). Mit anderen Worten bestand vor Einführung dieser Bestimmung sogar bei einem direkten Forderungsrecht die Pflicht, bei allen Solidarschuldnern eine separate Verzichtserklärung einzuholen.