Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 4A_487/2018 vom 30. Januar 2019 festgehalten, dass ein zunächst im Namen des Versicherers und im Namen der Versicherten abgegebener Verjährungseinredeverzicht nicht als Verzicht der Versicherten anerkannt werden könne, da der Versicherer dem Anwalt der Geschädigten schrieb, dass er - falls er auch eine Verzichtserklärung der Versicherten wolle - sich direkt an diese wenden solle. Die Geschädigte könne sich daher nicht mehr gutgläubig auf eine Anscheinsvollmacht des Versicherers berufen (vgl. dazu FURRER, HAVE REAS, 2/2019, S. 156 f.; STOHWASSER, ius.focus, April 2019 Heft 4, S. 7).