Ein stillschweigender Verzicht ist nur bei Vorliegen klarer Indizien oder einem eindeutigen Willen des Schuldners anzunehmen (vgl. DÄPPEN, a.a.O., Art. 141 N 5; WILDHABER/DEDE, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Die Verjährung Art. 127-142 OR, 2021, Art. 141 N 55).