Damit die vom Vertreter vorgenommene Handlung den Vertretenen bindet, muss der Vertreter folglich im Namen des anderen handeln und ermächtigt sein (vgl. WATTER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage, 2020, Art. 32 N 12). Wird die Verzichtserklärung durch einen Vertreter abgegeben, muss das Vertretungsverhältnis angegeben bzw. aus der Verzichtserklärung hinreichend deutlich werden (vgl. BGE 112 II 330 E. 1a; MÄRKI, a.a.O., N 493). Ein stillschweigender Verzicht ist nur bei Vorliegen klarer Indizien oder einem eindeutigen Willen des Schuldners anzunehmen (vgl. DÄPPEN, a.a.O., Art.