In der Versicherungspraxis ist es gebräuchlich, dass eine Haftpflichtversicherung im Namen der versicherten Person und in deren Vertretung einen Verjährungseinredeverzicht abgibt und diesen auf den Deckungsumfang der Police beschränkt (vgl. MÄRKI, a.a.O., N 592). Die Wirkungen der Stellvertretung (Art. 32 OR) setzen voraus, dass der Vertreter seine Absicht, im fremden Namen zu handeln, ausdrücklich oder stillschweigend kundtut und dass er bevollmächtigt ist. Damit die vom Vertreter vorgenommene Handlung den Vertretenen bindet, muss der Vertreter folglich im Namen des anderen handeln und ermächtigt sein (vgl. WATTER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage, 2020, Art.