7 - 10 vom 28. Mai 2013 E. 7.4.2). Die Kläger als Gläubiger tragen die Beweislast für das Vorliegen eines Verjährungsverzichts (Art. 8 ZGB). Erklärt ein Stellvertreter den Verzicht und bestreitet der Schuldner das Stellvertretungsverhältnis, obliegt dem Gläubiger die Beweislast dafür, dass der Vertreter im Namen des Schuldners gehandelt hat und dass die Ermächtigung vorlag (vgl. MÄRKI, Der Verjährungseinredeverzicht, Diss. 2023, N 542).