141 N 1a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bezüglich beider Verzichtsarten hinsichtlich ihrer Wirkungen von einer Verlängerung der Verjährungsfrist auszugehen (vgl. BGE 99 II 185 E. 3a, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 4A_707/2012