3.2. Der Verjährungsverzicht besteht im Versprechen des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, sich bezüglich einer bestimmten Schuld nicht auf die Verjährung zu berufen. Er kann entweder als Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede oder als Verlängerung der Verjährungsfrist gemeint sein, wobei der Einredeverzicht den Eintritt der Verjährung nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gegensatz zur Fristverlängerung nicht hindert (vgl. DÄPPEN, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage, 2020, Art. 141 N 1a).