60 Abs. 1 aOR sah eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr vor. Der prozessgegenständliche Unfall vom 1. Januar 2019 ereignete sich vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen über die zivilrechtliche Verjährung per 1. Januar 2020. Die Verjährung war am 1. Januar 2020 noch nicht eingetreten, da der Schaden und die Ersatzpflichtigen erst im Verlauf des Jahres 2019 bekannt wurden. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Erwägung 2.4.3 des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden. Es gilt deshalb das neue Recht mit einer relativen Verjährungsfrist von drei Jahren, was im Übrigen auch nicht bestritten wird.