3.1. Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 60 Abs. 1 OR, in Kraft seit 1. Januar 2020). Gemäss Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Art. 60 Abs. 1 aOR sah eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr vor.