2.2. Die Beklagte bringt in ihrer Berufungsantwort zwei neue Argumente zum Sachverhalt vor. So einerseits, die Streitberufene habe die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung nicht vertreten, sondern im Sinne von Art. 204 Abs. 2 ZPO begleitet, was auf der Klagebewilligung irrtümlicherweise falsch vermerkt worden sei.