2. 2.1. Im vereinfachten Verfahren können sich die Parteien zweimal unbeschränkt äussern, das heisst, Tatsachen und Beweismittel vorbringen (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO); danach ist dies nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 ZPO möglich. Dies bedeutet, dass nach der Duplik der sogenannte Aktenschluss eintritt. Im Berufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wobei diejenige Partei, die sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1). Gemäss Art.