Die Kläger hätten am 8. Oktober 2019 eine Verzichtserklärung durch die Streitberufene explizit auch im Namen der Beklagten verlangt. Weil die Streitberufene der Forderung nach einem Verjährungseinredeverzicht regelmässig ohne nähere Prüfung nachkommen dürfte, sei nicht verwunderlich, dass die Verjährungseinredeverzichte zunächst zu Unrecht genauso abgegeben worden seien, wie dies die Klägerschaft verlangt habe.