Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt persönlich einen Verjährungseinrederverzicht abgegeben. Diese Verzichte vom 9. und 11. Oktober 2021 seien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie von der Klägerschaft verstanden werden durften und mussten. Es sei zu wiederholen, dass die Klägerinnen 2 und 3 und der Kläger 4 kein direktes Forderungsrecht gegenüber der Streitberufenen hätten, weshalb von vornherein klar gewesen sei, dass nur die Beklagte einen gültigen Verjährungseinredeverzicht habe abgeben können. Die Kläger hätten am 8. Oktober 2019 eine Verzichtserklärung durch die Streitberufene explizit auch im Namen der Beklagten verlangt.