Die Beklagte halte dennoch daran fest, dass sie die Streitberufene nicht zur Abgabe der vorliegend umstrittenen Verjährungseinredeverzichtserklärungen bevollmächtigt habe. Die Streitberufene habe die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung sodann nicht vertreten, sondern im Sinne von Art. 204 Abs. 2 ZPO begleitet, was auf der Klagebewilligung irrtümlicherweise falsch vermerkt worden sei. Dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt von der Streitberufenen vertreten worden sei, sei auch der Klägerschaft klar gewesen –