Zudem habe die Beklagte die entsprechenden Handlungen der Streitberufenen genehmigt. Mit der Klageerhebung am 23. Dezember 2022 hätten die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 4 die Verjährung ihrer Ansprüche rechtzeitig unterbrochen. Es sei analog der Klägerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren festzustellen, dass die Beklagte auch gegenüber den Klägerinnen 2 und 3 sowie dem Kläger 4 im Grundsatz für den Unfall vom 1. Januar 2019 hafte.