Die Kläger hätten davon ausgehen dürfen, dass die Streitberufene mit ihren Erklärungen sowohl für sich als auch die Beklagte auf die Verjährungseinrede bis 1. Januar 2023 verzichtet habe. Dass sich die Streitberufene nicht ausdrücklich im Namen der Beklagten geäussert habe, spiele zudem aufgrund von Art. 32 Abs. 2 OR keine Rolle. Die Streitberufene sei Stellvertreterin der Beklagten im Zusammenhang mit der Regulierung des Unfallereignisses vom 1. Januar 2019. Zudem habe die Beklagte die entsprechenden Handlungen der Streitberufenen genehmigt.