Die Streitberufene komme erst zum Zug, wenn eine Haftung bereits zu bejahen sei. Wenn die Streitberufene nur für sich selbst, nicht aber für die Beklagte einen Verjährungseinredeverzicht abgäbe, würde sie weder im Interesse der Beklagten noch in ihrem eigenen Interesse handeln. Im Übrigen spreche auch das Verhalten der Klägerinnen 2 und 3 sowie des Klägers 4 klar dafür, wie sie die Verjährungseinredeverzichte verstanden hätten: Kurz vor dem 1. Januar 2023 und damit dem Ablauf der Verjährungseinredeverzichte hätten sie durch Klageerhebung die Verjährung i.S.v. Art. 135 OR unterbrochen.