Die Streitberufene habe gemäss Wortlaut klar die ursprünglichen Verjährungseinreden für sich und die Beklagte verlängern wollen. Sodann würde eine Verjährungseinredeverzichtsverlängerung ausschliesslich für die Streitberufene bis zum 1. Januar 2023 keinen Sinn ergeben. Die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 4 könnten bei der Streitberufenen keine Leistungen beanspruchen, wenn die Beklagte zufolge Verjährung gar nicht mehr hafte. Naturgemäss solle die Streitberufene als Haftpflichtversicherung nur Schäden decken, für welche die Beklagte auch hafte. Die Streitberufene komme erst zum Zug, wenn eine Haftung bereits zu bejahen sei.