Die eigene Wortwahl der Streitberufenen in den Verlängerungserklärungen sei somit nicht so, dass sie im Gegensatz zu den beiden Ursprungserklärungen nur noch «in eigenem Namen» auf die Verjährungseinrede verzichte und die Beklagte ausklammere. Sie erkläre einzig, ohne ausdrückliche Bezugnahme auf sich selbst oder die Beklagte «bis zum 1. Januar 2022» bzw. «bis zum 1. Januar 2023» auf die Verjährungseinrede zu verzichten. Die Streitberufene habe gemäss Wortlaut klar die ursprünglichen Verjährungseinreden für sich und die Beklagte verlängern wollen.