4 - 10 16. September 2021 und 11. Oktober 2021 erkläre die Streitberufene unter Bezugnahme auf die Schadennummer einzig, «bis zum 1. Januar 2022» bzw. «bis zum 1. Januar 2023» auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die eigene Wortwahl der Streitberufenen in den Verlängerungserklärungen sei somit nicht so, dass sie im Gegensatz zu den beiden Ursprungserklärungen nur noch «in eigenem Namen» auf die Verjährungseinrede verzichte und die Beklagte ausklammere.