Die Verjährungseinredeverzichte seien als empfangsbedürftige Willenserklärung im Rahmen der von Art. 18 OR entwickelten Auslegungsmethoden auszulegen. Lasse sich der tatsächliche Wille nicht bestimmen, komme das Vertrauensprinzip zum Tragen, d.h. es sei zu fragen, wie diese Erklärungen von den Berufungsklägern in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Es müsse dabei dem Verständnis des Empfängers Rechnung getragen werden.