Daraus ergebe sich, dass die Streitberufene zur Regulierung des Unfallereignisses vom 1. Januar 2019 der Beklagten i.S.v. Art. 32 Abs. 1 OR befugt sei. Eventualiter bestünde trotzdem Vertretungswirkung, weil der Gutglaubensschutz nach Art. 33 Abs. 3 OR greife. Unabhängig davon habe die Beklagte die Handlungen der Streitberufenen ausdrücklich oder zumindest stillschweigend genehmigt (Art. 38 OR). Die Beklagte sei somit an sämtliche Handlungen der Streitberufenen im Zusammenhang mit der Regulierung des Unfallereignisses vom 1. Januar 2019, namentlich an die Verjährungseinredeverzichte bis 1. Januar 2023, gebunden.