(«das sei ja Sache zwischen der Versicherung G. und der K. AG») und im Schlichtungsverfahren die Streitberufene als ihre Vertreterin bezeichnet habe. Die K. AG vertrete die Kläger in ihren Regressfällen vorprozessual. Rein vorsorglich werde die Beweisofferte, dass L. als Zeuge, eventualiter als Partei zu diesem Vorbringen einzuvernehmen sei, wiederholt.