60 VVG stattgefunden. Art. 60 Abs. 1bis VVG sei folglich nicht auf das vorliegende Unfallereignis anwendbar. Die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 4 hätten infolgedessen keinen direkten Forderungsanspruch gegenüber der Streitberufenen. Die Beklagte habe nach dem ersten Verjährungseinredeverzicht vom 9. Oktober 2019 keine weiteren Verjährungseinredeverzichte gegenüber den Klägerinnen 1 bis 3 und dem Kläger 4 abgegeben. Die Verjährungseinredeverzichtserklärungen ab dem 14. Oktober 2020 seien nur noch im Namen der Streitberufenen abgegeben worden.