III. 1. 1.1. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Beklagte hafte gegenüber der Klägerin 1 aufgrund eines Werkmangels im Grundsatz für den Unfall vom 1. Januar 2019. Die Verjährung gegenüber der Klägerin 1 sei durch das Einreichen des Betreibungsbegehrens der Klägerin 1 am 27. Dezember 2021 unterbrochen worden. Betreffend die Klägerinnen 2 und 3 sowie den Kläger 4 führte die Vorinstanz demgegenüber aus, ihre geltend gemachten Ansprüche aus dem Unfallereignis seien verjährt. Das Unfallereignis habe am 1. Januar 2019 vor der Revision von Art. 60 VVG stattgefunden.