3.2. Auch bei einem zusammengerechneten Streitwert von CHF 40'871.00 bleibt damit das vereinfachte Verfahren anwendbar. Der Kantonsgerichtspräsident ist folglich als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten sachlich zuständig. 4. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen, unter anderem die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses von CHF 2‘400.00, erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. 5. Festzuhalten bleibt, dass die Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids der Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 15. November 2024 nicht angefochten wurden und dementsprechend in Rechtskraft erwachsen sind.