2 - 10 3. 3.1. Der Kantonsgerichtspräsident ist Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2 EG ZPO). Der Bezirksgerichtspräsident entscheidet erstinstanzlich im vereinfachten Verfahren (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 EG ZPO). Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30’0000.00 (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten (Art. 93 Abs. 2 ZPO).